Fördermöglichkeiten E-Nutzfahrzeuge

Das Thema Elektromobilität wird auch auf nationaler und europäischer Ebene forciert und auch dementsprechend gefördert. Der Weg durch den Förder-Dschungel kann komplex sein – aber Sie müssen ihn nicht allein gehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung der passenden Förderprogramme für E-Nutzfahrzeuge in Österreich und helfen Ihnen, die notwendigen Anträge zu stellen. Nutzen Sie unsere Expertise, um das Maximum aus den Fördermöglichkeiten herauszuholen. Eine erste Übersicht über mögliche Förderungen finden Sie hier.


KIG – Kommunales Investitionsgesetz auch für E-Nutzfahrzeuge – bis zu 80%

Für Gemeinden

Das KIG gilt auch für Investitionen aller unserer E-Nutzfahrzeuge. Vom Bund werden für den Zeitraum 2025-2027 insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für Projekte verwendet werden, welche spätestens bis Dezember 2027 eingereicht werden.

 

Weitere Details können Sie dem Gesetzestext entnehmen

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Einfach mit Strg+F nach Ihrer Gemeinde suchen
KIG 2025_Auflistung alle Gemeinden Ö.xls
Microsoft Excel Tabelle 79.4 KB

Auflistung aller Gemeinden in Österreich inkl. Förderhöhe

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Alle relevanten Informationen des Bundes:
KIG 2025, Fassung vom 24.07.2024.pdf
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Bedarfszuweisungsmittel – BZ Mittel

Für Gemeinden und Städte

Selbstverständlich steht es den Gemeinden frei ein entsprechendes Projekt bei der Fahrzeugbeschaffung zu machen und im jeweiligen Bundesland auch um BZ Mittel anzusuchen. Eine Stadt mit ca. 5.000 Einwohnern darf mit ungefähr 20% BZ Mittel rechnen. Eine nicht einkommensstarke Gemeinde darf sogar mit über 70% BZ Mittel kalkulieren.  

Zusätzliche Landesförderungen

Darüber hinaus gibt es zum Beispiel in Niederösterreich eine Förderung mit welcher eine vollelektrische Ersatzbeschaffung eines Diesel- oder Benzinfahrzeugs (Abmeldung) mit  € 5.000,- gefördert wird. Bitte sich im jeweiligen Bundesland selber erkundigen.


Kombination der Förderungen

Lt. uns vorliegenden Informationen ist eine völlige und teilweise Kombination aller Förderungen möglich. Die Verantwortung dafür liegt bei der jeweiligen Gemeinde.


Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – 38,5% Vorgabe rein elektrisch – Geldbuße € 25.000,-

Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen, leichten Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz §5 Abs 3).

 

Für jedes im Bezugszeitraum beschaffte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein vollelektrisches Straßenfahrzeug eingesetzt werden könnte, ist eine Strafe in der Höhe von € 25.000,-  zu entrichten (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz §9 Abs 4 Z 1).